Zusammenfassung des Urteils EL 2017/12: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin hat Ergänzungsleistungen zur IV beantragt, die rückwirkend ab Oktober 1996 bewilligt wurden. Aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Einreichung von Unterlagen wurde die Auszahlung der Leistungen mehrmals eingestellt und schliesslich auf den 30. Juni 2014 hin endgültig eingestellt. Nach mehreren Einsprüchen und Gerichtsverfahren wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt war, die Ergänzungsleistungen zu erhalten, da ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz lag. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2017/12 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 20.02.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 4 Abs. 1 ELG, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2019, EL 2017/12). |
Schlagwörter: | EL-act; Aufenthalt; Ergänzungsleistung; Anspruch; Entscheid; Anstalt; Bezüger; Sozialversicherungsanstalt; Schweiz; EL-Bezügerin; Verfügung; Einsprache; Recht; Gallen; Ergänzungsleistungen; Kantons; Akten; Person; Anspruchs; Abklärung; Wohnsitz; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Aktenlage; Beziehung; Sachverhalt; Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle |
Rechtsnorm: | Art. 13 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 28 ATSG ;Art. 31 ATSG ; |
Referenz BGE: | 106 V 18; 112 V 97; 124 V 220; 129 V 370; 130 V 404; 135 V 249; 136 V 244; 138 V 23; 141 V 530; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr. EL 2017/12
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Goran Babic, Pat. Rechtsagent, Engelgasse 2, 9400 Rorschach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 25. September 1997 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (EL-act. 254). [...] Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL- Durchführungsstelle sprach der Ansprecherin am 28. Mai 1998 (EL-act. 256-74) rückwirkend ab Oktober 1996 (ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen zu.
[...]
[...] Nachdem zunächst eine EL-Revision für März 2013 vorgesehen gewesen war, wurde diese auf Januar 2014 verschoben (EL-act. 37). [...]
Mit Schreiben vom 4. März 2014 (EL-act. 31) an die Adresse in D. (H. ) wurde die EL-Bezügerin aufgefordert, das Revisionsformular innert Frist einzureichen. Da die EL-Bezügerin dieser Aufforderung nicht gefolgt war, wurde die Pflicht am
16. Mai 2014 (EL-act. 28-2) mit neuer Frist bis 8. Juni 2014 unter Androhung einer
ansonsten stattfindenden Einstellung des Anspruchs abgemahnt. Mit Verfügung vom
12. Juni 2014 (EL-act. 27) stellte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle die Auszahlung der EL auf den 30. Juni 2014 hin ein, weil die erforderlichen Angaben wiederum nicht gemacht worden waren.
Am 10. Juli 2014 brachte die EL-Bezügerin in der Folge das Formular und Belege bei (EL-act. 26). [...]
Am 21. August 2014 (EL-act. 10) verfügte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle, der EL-Anspruch werde mindestens auf den 1. Juli 2014 eingestellt bzw. ab diesem Zeitpunkt werde ein Anspruch abgewiesen.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 (EL-act. 5) erhob die EL-Bezügerin "Einspruch". [...]
Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 (EL-act. 1) wies die
Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab.
Die EL-Bezügerin erhob dagegen am 5. Dezember 2014 (EL-act. II-54-2) Beschwerde (eingeschrieben als EL 2014/57). [...]
[...]
Mit Entscheid vom 19. Mai 2016 (EL-act. II-28) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2014 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Beim Entscheid habe es sich um eine revisionsweise Aufhebung des Ergänzungsleistungsanspruchs und nicht um eine Sanktion gehandelt. Die vorhandenen Akten vermöchten den relevanten Sachverhalt, d.h. den dauernden Aufenthalt der EL-Bezügerin in der Schweiz im Herkunftsland, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle werde mittels einer Einvernahme des [...] als Zeugen und gegebenenfalls mit anderen Personen, die mit der EL- Bezügerin in der Schweiz in Kontakt gestanden hätten, weitere Erkenntnisse zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im massgebenden Zeitraum gewinnen können. Sollte sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lassen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihr Herkunftsland verlegt habe, trage die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle, die daraus die Möglichkeit der revisionsweisen Aufhebung der Ergänzungsleistung ableiten wolle, den Nachteil der Beweislosigkeit, d.h. die EL-Bezügerin habe über den Wirkungszeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides hinaus einen Anspruch auf die Ergänzungsleistung.
[...]
[...]
Mit Verfügung vom 15. September 2016 (EL-act. II-15) stellte die
Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung auf den
30. Juni 2014 hin ein. Die Angaben des [...] hätten die Auffassung bestätigt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der EL-Bezügerin nicht in der Schweiz gelegen habe. Eine Rückfrage bei der Gemeinde habe sich erübrigt, denn es sei mehrmals die Meldung eingegangen, dass der Aufenthaltsort der EL-Bezügerin unbekannt sei. Die Leistungen seien zu Recht eingestellt worden.
Am 7. Oktober 2016 (EL-act. II-12) beantragte der Rechtsvertreter der EL- Bezügerin, es seien ihr die Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die Verfügung beruhe nur auf einer Abklärung und deren Ergebnis sei falsch dargestellt worden. [...]
Gemäss einer Aktennotiz vom 8. Dezember 2016 (EL-act. II-8) machte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin der Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle einen Vergleichsvorschlag, [...] . Es sei sehr schwierig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Abklärungen vorzunehmen.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 (EL-act. II-3) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. [...]
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 richtet sich die von Goran Babic, patentierter Rechtsagent, für die Betroffene am 21. März 2017 (Poststempel:
22. März 2017) erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016 (richtig: der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017) sei zu annullieren und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis
24. Mai 2016 nachzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit blossen Wiederholungen begnügt, die sie schon im ersten Gerichtsverfahren vorgelegt habe. Das Gericht habe aber festgestellt, das (die Beweislage) sei nicht ausreichend. [...] Es sei nun gelungen zu beweisen, dass die Einstellung ohne ausreichende Beweislage erfolgt sei. Bis zur Beendigung des rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz seien die Ergänzungsleistungen nachzuzahlen. Es sei keine Rückweisung mehr anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe selber festgehalten, sie
wolle keine weiteren Abklärungen mehr tätigen, weil diese zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden.
C.
Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. April 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. - Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. Mai 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen 1.
Im Streit liegt der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017, mit welchem sie eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 15. September 2016 abgewiesen hat. Mit dieser Verfügung hatte sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin revisionsweise auf den 30. Juni 2014 eingestellt. - Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2017 abgeschlossenen Einspracheverfahrens - und entsprechend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2016, EL 2014/21 E. 1.2) - bilden die Sachverhaltsentwicklungen bis zum 15. September 2016.
2.
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt voraus, dass die betreffenden Personen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ingress ELG). Beide Voraussetzungen müssen für einen rechtmässigen Leistungsbezug kumulativ vorhanden sein. Entfällt eine der Anspruchsvoraussetzungen, muss eine laufende Ergänzungsleistung (infolge erheblicher Veränderung des massgeblichen Sachverhalts, vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG) eingestellt werden. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG; ohne Art. 25 Abs. 2 ZGB, vgl. BGE 135 V 249, BGE 130 V 404). Er
befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- Pflegeeinrichtung, einem Spital
einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Abzustellen ist auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (Bundesgerichtsurteile vom 21. April 2016, 8C_522/2015 E. 2.2.1, und vom 4. Mai
2015, 8C_713/2014 E. 3.2, BGE 138 V 23).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG). - Aus den Materialien wird ersichtlich, dass das ATSG den Begriff einführte, der im Internationalen Privatrecht verankert worden war (BBl 1991 II 250). Dort war unter anderem dargelegt worden, allgemein könne gesagt werden, dass es beim gewöhnlichen Aufenthalt stärker als beim Wohnsitz auf den äusseren Anschein ankomme, wogegen das Willensmoment in den Hintergrund trete. Aufenthalt bedinge physische Präsenz an einem Ort. Sei sie von einer gewissen Dauer und entstehe nach aussen der Eindruck, als halte die Person sich an diesem Ort normalerweise meistenteils auf, so werde daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt. - Nach der Rechtsprechung sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (vgl. BGE 141 V 530
E. 5.3, Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2016, 9C_492/2015 E. 6.3; BGE 136 V 244; vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar, N 50 zu Art. 24 ZGB).
3.
Wie bereits im Entscheid vom 19. Mai 2016 festgehalten, hat sich die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage (gemäss Bestätigungen von [...] und [...] einerseits regelmässig in der Schweiz ärztlich behandeln lassen. Die Angaben von [...] sind dabei allerdings für die strittige Frage wenig aussagekräftig, weil [...]. Ausserdem liegt eine Bestätigung der [...] vom 2015 vor, doch bestehen, wie im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2014/57 ebenfalls erwogen (E. 2.3), Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenlage. [...] Die zahlreichen Einträge im Reisepass belegen denn auch, dass die Beschwerdeführerin die Grenze ihres Herkunftslandes durchschnittlich einmal pro Woche überschritten hat (vgl. EL 2014/57
E. 2.2), in der erfassten Zeit also oft im Ausland war. Sie hat auch selbst bestätigt, dass
sie, wie die Liste mit Auslands-Geldbezügen die Beschwerdegegnerin hat annehmen lassen, sich im ersten halben Jahr 2014 mehrheitlich im Ausland aufgehalten hat (vgl. EL-act. 9-2). Sie erklärte, sie habe sich praktisch jede Woche im Ausland aufgehalten. Sie sei zu Besuch bei Verwandten und Kindern gewesen. Am 1. Oktober 2014 hatte sie ebenfalls angegeben, sie sei jede Woche für zwei bis drei Tage in die Heimat gefahren (EL-act. 3, vgl. auch EL-act. 5). Ein so hochfrequenter Ortswechsel erscheint bei einer Reisezeit für die An- und Rückreise von je Stunden allerdings zumindest sehr ungewöhnlich. Aufgrund dieser Angaben allein lässt sich die strittige Frage nicht entscheiden. Die Daten der einzelnen Aufenthaltsphasen lassen sich nicht mehr genau abklären.
Sowohl für den Wohnsitz wie für den gewöhnlichen Aufenthalt besonders bedeutsam ist aber der Ort des Schwerpunkts aller Beziehungen. Die hierfür hauptsächlich ausschlaggebenden familiären Beziehungen (vgl. oben E. 2.2) liegen bei der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage eindeutig und unbestrittenermassen im Ausland. Nach den Erwägungen des Migrationsamtes unterhält sie sehr enge Beziehungen zum Heimatland, reist regelmässig dorthin und besucht ihre [Kinder]. Seit Letztere dort lebten, habe sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin hauptsächlich dorthin verlagert. Dieser Annahme (allerdings dort mit der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 21. August 2014 untermauert) kann aufgrund der gesamten Aktenlage gefolgt werden. Auch die [Verwandte] der Beschwerdeführerin lebt im Übrigen in der Heimat und nach Angaben einer Bekannten (vgl. Schreiben vom
. Oktober 2016, EL-act. II-2-28) hat sie dort auch Kontakt mit ihrem kranken Mann. In
der Schweiz leben dagegen gemäss Migrationsamt keine nahen Familienangehörigen.
Des Weiteren deutete auch die für die Behörden erkennbare Sachlage im Lauf der Zeit mehrfach darauf hin, dass der Mittelpunkt der Beziehungen der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz liege, waren doch Postsendungen wiederholt nicht zustellbar blieben unbeantwortet, war ihr Aufenthalt den Ämtern verschiedentlich zumindest nicht bekannt und musste nach der Aktenlage zweimal Gegenstand polizeilicher Abklärungen bilden, wobei sich im 2012 ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in dem Hotel aufhielt, mit welchem sie einen Mietvertrag vorgelegt hatte. Vom Zeitpunkt der Meldung des im 2012 beginnenden Mietvertrags am 2012 bis zur Aufforderung zum Einreichen des Revisionsformulars am 4. März 2014 waren keine Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin getroffen worden. Auf diese Zusendung vom 4. März 2014 und auf jene vom 16. Mai 2014 reagierte die Beschwerdeführerin nicht, vielmehr tat sie dies wiederum erst nach einer Einstellung der Ergänzungsleistungen vom 12. Juni 2014. Die Mietzinszahlungen für die
gemäss Mietvertrag ab 2012 gemietete Wohnung in ungefährer Höhe der Ergänzungsleistungen (monatlich Fr. 1' .-- für eine -Zimmer-Wohnung) wurden gemäss dem eingelegten Kontoauszug, obwohl als Dauerauftrag bezeichnet, innerhalb der ersten sieben Monate 2014 (Auszug vom 1. Januar 2014 bis . Juli 2014, EL-
act. 23) im Übrigen lediglich dreimal ausgelöst (im Februar, im April und im Juli 2014), so dass gemäss der Aktenlage nur Mietauslagen von etwa einem Drittel des EL- Anspruchs zu finden sind. Des Weiteren konnte auch die Verfügung des Migrationsamtes vom . September 2015 wiederum nicht zugestellt werden. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Rentenzahlungen wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin (Rentenbezügerin) mit Schreiben vom 16. November 2015 hatte einstellen lassen,
reichte sie schliesslich die Bestätigung eines Hotels in D. vom 2015 ein, wonach sie dort ab jenem Tag ein Monatszimmer gemietet habe. Daraufhin wurde die Rentenzahlung wieder weitergeführt (Schreiben vom 2015). Das Wohnen in Hotels spricht allerdings ebenfalls nicht für eine starke Beziehung zum Ort. Fast jedes Wochenende war die Beschwerdeführerin gemäss einer telefonischen Auskunft des Hotels mit allen Sachen weg bis Anfang Woche (vgl. EL-act. II-7). - Die Beschwerdeführerin setzte die hiesigen Behörden mehrfach nicht von sich aus und gelegentlich erst nach Leistungseinstellungen in Kenntnis über ihre Adressen. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger einer Leistung muss dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Mit dem Bezug einer Ergänzungsleistung hat die Beschwerdeführerin somit nicht nur Rechte erhalten, sondern auch Pflichten übernommen. Eine (sachliche sprachliche) Unkundigkeit kann von der Verantwortung für die Erfüllung der Meldepflicht nicht entheben, sofern wenigstens die Fähigkeit zur allfälligen Beauftragung eines Dritten besteht (vgl. für eine IV-Anmeldung: ZAK 1984 S. 403; vgl. BGE 112 V 97 = ZAK 1987 S. 488). Aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis kann niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Die wiederholten Unterlassungen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht mit ihrer gesundheitlichen Situation erklären, wäre sie doch wenigstens in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen, der die Angaben hätte machen können.
Bei diesen Gegebenheiten erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der massgeblichen Zeit nicht mehr erfüllte. Der Bezugspunkt
der medizinischen Versorgung in der Schweiz vermag hieran nach dem Dargelegten nichts zu ändern.
Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 15. September 2016 revisionsweise auf den 30. Juni 2014 eingestellt. Sie behielt den Anpassungstermin bei, den sie zuvor schon mit der vom Versicherungsgericht danach aufgehobenen Verfügung vom 21. August 2014 gesetzt hatte. Das ist nicht zu beanstanden, da die Anspruchsvoraussetzungen im festgesetzten Wirkungszeitpunkt jedenfalls entfallen gewesen waren. Der Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthalts ist keiner der in Art. 25 ELV erwähnten Anpassungsgründe (vgl. vielmehr Art. 12 Abs. 3 ELG; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2001, P 59/00 E. 4b, betreffend einen Sachverhalt mit Wegfall des Anspruchs infolge Ablebens). Im Übrigen wäre der Beschwerdegegnerin auch nicht damaliges rechtsmissbräuchlich frühes Setzen eines Revisionstermins vorzuwerfen (für Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV [mit Vorwärtsanpassung unter Vorbehalt der Verletzung der Meldepflicht] hat dasselbe zu gelten wie für die analoge Regelung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV: diese bezieht sich im Fall einer neuen Anpassungsverfügung nach einer gerichtlichen Rückweisung weiterhin auf die ursprüngliche Verwaltungsverfügung bzw. deren Erlasszeitpunkt, vgl. BGE 106 V 18, BGE 129 V 370, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2013, IV 2012/241
E. 5.5.).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig.
4.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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